Nach Art. 42 Abs.1 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 19 Abs. 4 BayEUG besteht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen eine Sprengelpflicht. D.h. es ist grundsätzlich die Grundschule, Mittelschule oder Förderschule zu besuchen, in deren Schulsprengel das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Gastschulverhältnisse
https://stadt.muenchen.de/service/info/grund-mittel-foerderschulen-und-tagesheime/1078384/