Grundlegung

Der bayerische Weg zur Inklusion – eine Aufgabe aller Schulen

Am 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung in Deutschland in Kraft getreten. Der VN-Behinder­tenrechtskonvention liegt ein Verständnis von Behinderung zugrunde, in dem diese als normaler Bestandteil menschlichen Lebens ausdrücklich bejaht und als Bereiche­rung angesehen wird.

Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am gesell­schaftlichen Leben ohne Ausgrenzung und Diskriminierung. Dies ist eine gesamt­gesellschaftliche Aufgabe und betrifft auch den Bildungsbereich.

Die Vertragsstaaten haben sich dazu verpflichtet, den Zugang zum Unterricht in allen Schularten gleichberechtigt sicherzustellen. Inklusion ist damit eine verbindliche Auf­gabe aller Schulen und Schularten sowie aller Bildungseinrichtungen.

Bereits im Dezember 2009 bildete sich eine interfraktionelle Arbeitsgruppe mit Ver­tretern aus allen im Landtag vertretenen Fraktionen, um die VN-Behindertenrechts­konvention auf Landesebene umzusetzen. Ein aus dieser Zusam­menarbeit resultie­render Entwurf zur Änderung des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes im Hinblick auf die Realisierung eines inklusiven Schulsystems wurde am 28. März 2011vorgelegt und am 13. Juli 2011 vom Landtag einstimmig angenommen.

In Bayern fand bereits mit der Reform des BayEUG im Jahre 2003 ein Paradigmen­wechsel statt, der die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schü­lern im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Aufgabe aller Schularten machte. Die Zu­sammenarbeit von Regelschule und Förderschule wurde intensiviert und unter­schiedliche Formen der Kooperation entwickelt.

Die Änderung des BayEUG zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention sieht eine Fortführung und Weiterentwicklung der bereits bestehenden und eine Konzeption neuer inklusiver Lernformen vor, die die bestmögliche begabungs­gerechte Förderung aller Schülerinnen und Schüler zum Ziel hat.

Neu ist der grundsätzlich gleichberechtigte Zugang zu allen Schularten vor Ort, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Schulart erfüllt sind.

Die Förderschulen bleiben weiterhin als wichtiger alternativer Lernort sowie als Kom­petenzzentren erhalten und unterstützen die Umsetzung des inklusiven Unterrichts in allgemeinen Schulen.

„Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.“ (Art.2 Abs.2 BayEUG)
 

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