Nach Art. 42 Abs.1 Bayer. Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) und Art. 19 Abs. 4 BayEUG besteht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen eine Sprengelpflicht. D.h. es ist grundsätzlich die Grundschule, Mittelschule oder Förderschule zu besuchen, in deren Schulsprengel das Schulkind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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